Allgemeine Geschäftsbedingungen
b4s | business for success Informationstechnologie und Handels GmbH
Bergweg 5
A-8582 Rosental a.d. Kainach
In weiterer Folge B4S genannt. AG = Auftraggeber, AN = Auftragnehmer folglich B4S. Stand vom 1.1.2009
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der B4S erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Lizenzbedingungen der Hersteller, die den Vertragsprodukten beiliegen, bilden einen integrierten Vertragsbestandteil. Der Kunde erklärt hinsichtlich der Geschäfte und Verträge mit B4S Unternehmer im Sinne des UGB (Unternehmensgesetzbuch) zu sein.
1.2 Dem Offert oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B4S bzw. dem von B4S vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Kunden werden nicht anerkannt. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn B4S in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von B4S schweigen, gilt dispositives Recht, selbst dann, wenn die AGB des Kunden hierzu eine Regelung enthalten. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
2.1 Offerte der B4S sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von B4S, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung, zustande.
2.2 B4S behält sich Änderungen des Liefergegenstandes vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die Leistungsdaten erreicht werden.
2.3 Gegebenenfalls vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von B4S zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.4 Die Wahl des Lieferanten bleibt B4S überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann nicht verlangt werden. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt B4S ausdrücklich vorbehalten.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von B4S vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei B4S oder beim Lieferanten eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. B4S behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen dauert.
2.6 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von B4S zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf die Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts begrenzt; Ziffer 10.4 gilt entsprechend.
2.7. Bei Verzug der Annahme hat B4S zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde mit der Annahme der von B4S angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
3. PRÜFUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
3.1 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von B4S auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der B4S verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
3.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren sowie auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind vom Kunden auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken, widrigenfalls die Lieferung als vertragsgemäß gilt. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend und deutlich bezeichnen.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von B4S genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sonstige Nebenleistungen, Kosten oder Abgaben, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Abwicklungs- und Umweltpauschale, ARA und Urheberrechtsabgaben werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 B4S behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei B4S eintreten. Diese wird B4S dem Kunden auf Verlangen nachweisen. B4S ist berechtigt, auch neue, erst nach Zustandekommen des Vertrages eingeführte Gebühren und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Kunden einzuheben.
4.3 Zahlungen sind prompt nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. B4S behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht B4S ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, bleibt unberührt. Soweit B4S den Kunden mahnt, ist B4S berechtigt, für eigene Mahnungen pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 20,- EUR zuzüglich der Portospesen oder bei Mahnaufträgen die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes oder eines Rechtsanwaltes vom Kunden einzuheben.
4.4 B4S ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen oder Widmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist B4S berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von B4S nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
4.6 Soweit der Kunde von Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abweicht, kann B4S jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die B4S Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.
4.7 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich B4S vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglichen Verschlechterung der Bonität des Kunden ist B4S berechtigt, von den gewährten Zahlungsbedingungen abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. DATENVERARBEITUNG
5.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der B4S mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. B4S verarbeitet die im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten (z.B. Name, Lieferadresse, Rechnungsadresse, Telefonnummer, Steuernummer). Darüber hinaus verwendet B4S die aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten im Sinne des „Datenschutzgesetzes 2000“ auch innerhalb der B4S z.B. für Werbemaßnahmen und Marketingkampagnen. Für einzelne Datenverarbeitungsverfahren beauftragt B4S externe Serviceunternehmen, die im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten gesondert verpflichtet werden und deren Umfang vertraglich geregelt ist.
5.2 B4S behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung aus Anlass der Auftragsbearbeitung, Antragsbearbeitung und Auftragsabwicklung an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, DVR 0431591, und sonstige Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungen übermittelt werden. Dies sind unter anderem Identitätsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum etc.), sowie Daten über nachhaltigen Zahlungsverzug des Kunden (Betreibungsschritte, offener Saldo, etc.) ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Forderung zur weiteren Betreibung an ein Inkassoinstitut oder einen Anwalt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von B4S bis zur Erfüllung der Forderungen aus dem Kaufvertrag.
6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der B4S hinzuweisen und B4S unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum der B4S deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandeln des Kunden gegen die Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt ist der Kunde ohne Anrechnung auf einen tatsächlich eingetretenen Schaden (insbesondere Kosten der Exszindierung im Exekutionsverfahren) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nettowarenwertes der Vorbehaltsware verpflichtet.
6.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit B4S nicht gehörenden Waren erwirbt B4S Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von B4S an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf B4S zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch B4S gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an B4S ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. B4S ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und B4S wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzugs Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkursoder Ausgleichsverfahrens betreffend den Kunden. Auf Verlangen von B4S wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. B4S darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
6.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt B4S. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der B4S maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von B4S gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von B4S. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit B4S über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
7.GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Ziffer 3.2 ordnungsgemäß nachgekommen ist. B4S gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von B4S schriftlich bestätigt wurden. B4S haftet nicht für öffentliche Aussagen oder Werbung über die vertragsgegenständlichen Waren im Sinne des § 922 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder für Eigenschaften von im Umlauf befindlichen Warenproben oder Muster solcher Waren.
7.3 B4S übernimmt keine Garantie dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- bzw. Konfigurationsleistungen werden von B4S grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von B4S erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Produkte miteinander oder untereinander, wird dadurch nicht begründet.
7.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht: – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit – für funktionsbedingten Verschließ – wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind – wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von B4S zunächst Verbesserung oder Austausch, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit B4S damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von B4S nicht möglich oder untunlich ist. Außer bei schriftlich vereinbarten Fixtermingeschäften spielt der erforderliche Zeitraum für den Austausch oder die Verbesserung oder sonstige Umstände in der Sphäre des Kunden keine Rolle für die Beurteilung der Frage, ob Preisminderung bzw. Wandlung stattfinden soll. Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln durch B4S unterbricht nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Verwendet oder verkauft der Kunde trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels das mangelhafte Produkt weiter, erklärt er B4S gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit B4S dem Kunden aus zwingendem Recht oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden der B4S, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt B4S etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen.
7.6 Im Rahmen einer Verbesserung oder eines Austauschs ersetzte Teile gehen in das Eigentum von B4S über und sind nach Wahl von B4S auszufolgen oder auf Kosten des Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird auf das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
7.7 Alle mit der Verbesserung oder dem Austausch verbundenen Nebenkosten (z.B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Kunde, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von B4S in deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten. Nach Abtretung von eigenen Ansprüchen gegen den Lieferanten des gelieferten Produktes kann B4S den Kunden an den Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Kunden nach diesem Vertrag oder nach zwingendem Recht gegen B4S zustehende Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden, sind Ansprüche des Kunden nach Art und Umfang auf die B4S gegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende Ansprüche beschränkt.
7.8 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist B4S berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der B4S berechnet. Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen. Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig.
7.9 Die genaue Vorgehensweise bei Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung und kostenpflichtiger Reparaturen ergibt sich aus den aktuellen Bestimmungen des After Sales Management.
8. HERSTELLERUNTERSTÜTZTES ENDKUNDENGESCHÄFT
8.1 B4S gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen (insbesondere SBO, OPG, SBA).
8.2 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber B4S, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten möglich) zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von B4S oder des Herstellers vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten.
8.3 Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat B4S unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Kunden die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware nachträglich in Rechnung zu stellen.
9. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE DRITTER
9.1 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an B4S zu melden.
9.2 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Markenoder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern oder überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von B4S berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
9.3 B4S übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat B4S von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.4 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, erklärt der Kunde bereits jetzt B4S von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
9.5 Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
9.6 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B4S. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
10. HAFTUNG UND WEITERGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG
10.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. B4S haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet B4S nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung.
10.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.
10.3 Sofern B4S fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und nur sofern B4S aufgrund zwingenden Rechts dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht für Sachund Personenschäden auf die Ersatzleistung der (Produkt) haftpflicht-Versicherung von B4S begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle vom Kunden geltend gemachten Schadenersatzansprüche hat der Kunde nachzuweisen.
10.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichen Unvermögens oder von B4S zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
11. EXPORT- UND IMPORTGENEHMIGUNGEN
11.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von B4S unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der USAusfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und internationale Ausfuhrbestimmungen und Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen (z. B. UNO)verhängte Embargos einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt.
11.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (z.B. bei BMWA Österreich, US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. B4S trifft keine Auskunftspflicht.
11.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der B4S, bedarf gleichzeitig der Überbindung der Verpflichtung zur Einhaltung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollen Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
11.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: „Entity List“, „Denied Persons List“, „Specifically Designated Nationals and Blocked Persons“) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
12. EG-EINFUHRUMSATZSTEUER
12.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an B4S ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an B4S zu erteilen.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – jedenfalls aber eine schadenunabhängige Bearbeitungsgebühr von 20,- EUR pro Einzelfall – der bei B4S aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
12.3 Jegliche Haftung von B4S aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit von B4S vorliegt.
13. PRODUKTE AUS DER WERBETECHNIK UND DER DRUCKBRANCHE
13.1 Beigestelltes Material: Von AG beigestelltes Material ist dem AN frei Haus zu liefern. Druckdaten werden als druckfähiges PDF (IsoCoated v2) incl. farbverbindlichem Kontrollausdruck beigestellt. Für Rechtschreibfehler, Inhalt und Formatierungsfehler übernimmt der AN keine Haftung.
13.2 Verpackung: Die Verpackung wird (mit Ausnahme von Euro Paletten) zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen. Von AG bereitgestellte Euro Paletten sind, wenn nicht anders vereinbart, im Austauschwege zu retournieren.
13.3 Proben und Entwürfe: Diese werden, wenn nicht anders vereinbart, verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
13.4 Urheberrecht: Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der AG verantwortlich. Der AG hat den AN gegenüber allen Ansprüchen dritter Personen aus der Verletzung von Urheberrechten Schad- und klaglos zu halten. Für den Inhalt (Bild und Text) des Druckauftrages ist ausschließlich der AG verantwortlich.
13.5 Stanzen und dergleichen sind Eigentum des AN sofern diese nicht ausdrücklich vom AG erworben und bezahlt werden. Daten, Datenträger, Druckplatten, etc sind Betriebsgegenstände des AN und bleiben sein Eigentum.
13.6 Datenbeistellung: Stellt der AG die Druckdaten bei, werden diese vom AN nicht auf ihre Richtigkeite überprüft. Es besteht keinerlei Haftung des AN für Fehler in vom AG direkt oder indirekt beigestellten Druckunterlagen. Für fremde Daten, Datentärger, Filme, Manuskripte, etc. die nach Lieferung des Auftrages von der AG nicht innerhalb von 4 Wochen zurückgefordert werden, übernimmt der AN keine Haftung.
13.7 Korrekturabzüge: Korrekturabzüge sind kostenpflichtig und müssen vom AG in schriftlicher Form beim AN angefordert werden. Der AN haftet nicht für übersehene Fehler des AG. Verlangt der AG keine Übersendung des Korrekturabzuges, beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Der AN ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur der AG eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt.
13.8 Mehr- oder Minderlieferung: Grundsätzlich liefert der AN die volle vorgeschriebene Auflage. Der AG ist verpflichtet, eine Mehr- oder Mindermenge der bestellten Auflage bis zu 10% abzunehmen. Der Verrechnung erfolgt zum vereinbarten Fortdruckpreis.
13.9 Aufbewahrung von Druckunterlagen bzw. Druckbehelfen: Für den AN besteht keine Verpflichtung, Druckunterlagen, Daten, Druckplatten, Papiere etc. nach Abwicklung des Auftrages aufzubeahren, außer, ew wurde eine besondere Vereinbarung mit dem AG getroffen, in diesem Falle trägt der AG die Kosten und Gefahr der Lagerung.
13.10 Reklamationen: Reklamationen sind nur unmittelbar nach Übernahme der Ware zulässig. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der AN hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersatzansprüche gegen den AN aus dem Titel der Gewährleistung und aus dem Titel des Schadenersatzes (ausgen. bei grobem Verschulden) sind auf die Höhe des Rechnungsnettobetrages begrenzt. Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartons in punkto Grammage bis 5% schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der AN haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens der AG entstanden sind.
14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Voitsberg. B4S ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.
14.4 Der Kunde verzichtet auf Anfechtung des Vertrages aus Irrtum.
14.5 Alle Informationspflichten nach ECG (E-Commerce-Gesetz), die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, werden abbedungen.
14.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Allgemeine Nutzungsbedingungen für Online-Werbservices
b4s | business for success Informationstechnologie und Handels GmbH
Bergweg 5
A-8582 Rosental a.d. Kainach
In weiterer Folge B4S genannt. AG = Auftraggeber, AN = Auftragnehmer folglich B4S. Stand vom 1.1.2009
1. Beschreibung der Leistungen
1.1. b4s | business for success Informationstechnologie und Handels GmbH, Bergweg 5
A-8582 Rosental a.d. Kainach, in Folge Auftragnehmer genannt, stellt dem Auftraggeber ein betriebsbereites, dediziertes Rechnersystem (Server-Hardware und Betriebssystem-Software) oder Speicherplatz auf einem virtuellen Server nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung, wie in der Bestellung bzw. der zugehörigen Leistungsbeschreibung näher beschrieben. Die dedizierten bzw. virtuellen Server stehen dem Auftraggeber zur Nutzung im vorgesehenen Umfang zur Verfügung. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber, ein dem im Bestellformular angegebenen Referenzmodell vergleichbares Rechnersystem, zur Verfügung zu stellen. Dabei wird, soweit im Rahmen der Möglichkeiten für den Auftragnehmer ohne zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten realisierbar, auf Wünsche des Auftraggebers Rücksicht genommen. Ein Anspruch auf die Bereitstellung einer bestimmten Server-Hardware besteht jedoch nicht. Der Vertrag kommt durch Angebot des Auftragnehmers und Zahlung durch den Auftraggeber zu Stande.
1.2. Sofern im Bestellformular, der Preisliste oder der Leistungsbeschreibung eine bestimmte Kapazität genannt ist, gilt diese für den gesamten gemäß Vereinbarung zur Verfügung stehenden Speicherplatzes des dedizierten oder virtuellen Servers und dient unter anderem auch der Speicherung von Logfiles des Internet-Servers. Der Auftraggeber darf lediglich die vereinbarte Speicherkapazität nutzen. Sofern sich durch eine Überschreitung derselben eine verminderte Leistung oder Datenverluste oder Verzögerungen oder dgl. ergeben, haftet der Auftragnehmer hierfür jedenfalls nicht.
1.3. Nach abgeschlossener Installation meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber per Brief, E-Mail oder Fax die Betriebsbereitschaft. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft keine erheblichen Mängel anzeigt oder die Abnahme ausdrücklich verweigert.
1.4. Im Fall eines Hardwareausfalls leistet der Auftragnehmer kostenlos Ersatz der defekten Komponenten inklusive Montage, sowie die Wiederherstellung des Systems mit kompletter Konfiguration des Betriebssystems wie beim Initialsetup (Anfangskonfiguration. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber allein für die Datensicherung verantwortlich. Der Auftragnehmer wird sich um eine rasche Abwicklung bemühen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, für die Wiederherstellungsleistungen ein Entgelt gemäß dem vereinbarten Stundensatz für sonstige Leistungen zu verlangen, sofern der Ausfall der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist bzw. wenn es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt.
1.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, selbst alle Dateien und Softwareeinstellungen, auf die er zugreifen kann, regelmäßig, zumindest einmal täglich, zu sichern und die Sicherung stets am aktuellen Stand zu halten; die Erstellung von Sicherungskopien hat jedenfalls vor Vornahme jeder Änderung durch den Auftraggeber zu erfolgen sowie jedenfalls rechtzeitig vor durch den Auftragnehmer angekündigten Wartungsarbeiten. Dies gilt auch, wenn und soweit sich der Auftragnehmer zur Erstellung von Backups verpflichtet hat. Die Backup-Kopien (Sicherungskopien) des Auftraggebers dürfen nicht auf dem Server gespeichert werden.
1.6. Der Auftraggeber hat keinerlei dingliche Rechte an dem Server und keinerlei Recht auf Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich der Server befindet.
1.7. Sofern dem Auftraggeber feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Auftragnehmer vor, diese jederzeit zu ändern, wenn dies aus Sicht des Auftragnehmers rechtlich oder technisch sinnvoll bzw. nötig erscheint und dem Auftraggeber eine neue IP-Adresse zur Verfügung zu stellen; allfällige aus der Änderung resultierende Ansprüche des Auftraggebers, insb. für Aufwandsersatz, sind ausgeschlossen.
1.8. Der Auftragnehmer betreibt und wartet den Server und sorgt für die Anbindung des Servers an das Internet. Die ständige Verfügbarkeit sowie die fehlerfreie Funktion kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden. Der Auftragnehmer überwacht die Funktionstüchtigkeit des Servers und seine Verbindung zum Internet und bemüht sich, auftretende Fehler, Unterbrechungen oder Störungen umgehend zu beheben. Um Unterbrechungen, Störungen, Hardwareausfällen etc. vorzukehren, wird der Auftragnehmer einmal wöchentlich ein Backup der Daten des Serversystems erstellen.
1.9. Die Server (bei Hosting und Housing und sonstigen Produkten) sind über eine komplexe Netzinfrastruktur an das Internet angeschlossen. Der Datenverkehr wird über verschiedene aktive und passive Netzwerkkomponenten geleitet (u.a. Router, Switches), die jeweils nur eine bestimmte maximale Datendurchsatzrate zulassen. Dadurch können die Datenverkehrskapazitäten für einzelne Server an bestimmten Punkten limitiert sein und nicht der theoretisch maximal am Switch-Port verfügbaren Bandbreite entsprechen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Höhe der tatsächlich für den einzelnen Server zur Verfügung stehenden Bandbreite.
1.10. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass von Auftraggebersoftware ausgehender Datenverkehr über Webserver nicht gestattet ist. Mailversand bei Hosting-Produkten wird über den Server des Auftragnehmers abgewickelt.
1.11. Die Weitergabe, insbesondere der Wiederverkauf, der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber ist (außer bei Root-Servern) untersagt und bedarf einer gesonderten ausdrücklichen und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.
2. Laufende Kosten, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen
2.1. Der Auftragnehmer erhebt einmalige bzw. laufende Entgelte lt. Leistungsbeschreibung, Entgeltbestimmungen bzw. Bestellformular. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben. In den Kosten nicht enthalten sind die Kosten des Internetzuganges.
2.2. Der Auftragnehmer behält sich bei einer Änderung der für die Kalkulation relevanten Kosten eine Änderung des Entgelts vor. Wurden mit dem Auftraggeber Rabatte gegenüber der üblichen Preisliste vereinbart, nimmt der Auftraggeber an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Für Verbraucher gilt: die Entgelte setzen sich je nach Produkt insbesondere aus den Server-Kosten, Kosten des Server-Housings und der damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, Energiekosten, Personalkosten, Raumkosten, Gebühren und Steuern, Kosten der Domains bei der jeweiligen Registrierungsstelle zusammen; sollten sich die zugrunde liegenden Kosten verändern, erhöht bzw. senkt sich das Entgelt entsprechend; bei Verbrauchern gilt dies jedoch nur, soweit die zugrunde liegenden Kosten sich durch Umstände, die durch den Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind, verändert haben; eine Entgelterhöhung darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
2.3. Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Auftraggeber Rabatte vereinbart, nimmt der Auftraggeber an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich (bei Unternehmern: schriftlich) anderes vereinbart wurde.
2.4. Entgelte sind, sofern nichts anderes ausdrücklich und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde, im Voraus zu bezahlen. Zahlungen sind prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig.
2.5. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, Bearbeitungsgebühren sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen. Zahlungserinnerungen werden ohne Gebühren per Email versandt. Bei schriftlichen Mahnungen per Post stellt der Auftragnehmer Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung.
2.6. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Für Verbraucher gilt: die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer ist nur möglich, sofern entweder der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
2.7. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3. Einwendungen gegen die Rechnung
3.1. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Der Auftragnehmer wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
3.2. Sollten sich nach einer Prüfung durch den Auftragnehmer die Einwendungen des Auftraggebers aus Sicht des Auftragnehmers als unberechtigt erweisen, hat der Auftraggeber binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme des Auftragnehmers bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten.
3.2. Wünscht der Auftraggeber kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme des Auftragnehmers, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Der Auftragnehmer wird Verbraucher auf alle in diesen Pkt. 3.1 und 3.2 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
3.4. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch gem. § 122 TKG 2003 die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH. www.rtr.at) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch diesfalls sofort fällig.
3.5. Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Auftraggeber ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw. falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.
3.6. Der Auftraggeber haftet für alle Entgeltforderungen, die aus der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstes bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
3.7. Der Auftragnehmer verschickt nach Wahl des Auftragnehmers die Auftraggeberrechnung entweder per Post oder E-Mail oder stellt sie dem Auftraggeber im Auftraggebercenter mittels Link zum Abruf zur Verfügung. Die Auftraggeberrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Auftraggebername, Auftraggeberanschrift, Rechnungsdatum, Auftraggebernummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte.
3.8. Der Auftraggeber hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc. (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.
4. Vertragsdauer und Vertragskündigung
4.1. Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstige Dauerschuldverhältnisse sind, sofern nicht anderes ausdrücklich und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann, sofern nicht anderes ausdrücklich und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde, von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, gekündigt werden. Bei Dienstleistungen ohne Einrichtungsgebühr beträgt die Mindestvertragsdauer jedoch 6 Monate. Ausständige Beträge für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, wie z.B. die Vorauszahlung der Domaingebühren an den Registrar, werden dem Auftraggeber in einer Abschlussrechnung, gegen verrechnet. Kündigungen durch den Auftraggeber bedürfen eines eingeschriebenen Briefes (ist der Auftraggeber Verbraucher, ist die einfache Schriftform ausreichend). Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Kündigungen per Fax oder E-Mail können aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert werden.
4.2. Der Jahresvertrag, gilt für alle Online-Services wie Domain- und Webhosting, AntiSpam, Microsoft Dienste, Kassensysteme, Virenschutz und Zertifikate, diese verlängern sich automatisch um ein Abrechnungsjahr, wenn kein Vertragspartner bis spätestens drei Monate vor Ende der ursprünglichen oder verlängerten Laufzeit erklärt, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. Kündigungen durch den Auftraggeber bedürfen eines eingeschriebenen Briefes (ist der Auftraggeber Verbraucher, ist die einfache Schriftform ausreichend). Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Kündigungen per Fax oder E-Mail können aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert werden.
5. Diensteunterbrechung und -abschaltung
5.1. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
5.2. Der Auftragnehmer ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Diensteunterbrechung bzw. Dienstabschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn der Auftraggeber die „Netiquette“ nicht einhält oder trotz Aufforderung des Auftragnehmers störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt oder Dienste missbräuchlich in Anspruch nimmt oder von ihm eingesetzte Software nicht laufend am aktuellsten Stand hält und dies dadurch die Sicherheit des Netzes und der Einrichtungen des Auftragnehmers beeinträchtigt; oder wenn der Auftraggeber gegen Rechtsvorschriften oder gegen vertragliche Vorschriften verstößt oder aufgrund seiner Nutzung ein ungewöhnlich hoher Datentransfer verursacht wird. Der Auftragnehmer hat hierbei den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits und bloßer Diensteunterbrechung bzw. Dienstabschaltung andererseits liegt im freien Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer bei Angriffen auf seine Systeme durch Dritte ebenfalls berechtigt ist, die Services des Auftraggebers vorübergehend zu sperren, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen.
5.3. Wenn Fair Use Regelungen vom Auftraggeber überschritten werden, hat der Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche bzw. kann, unter Hinweis auf das sonstige Vertragsende, den Auftraggeber zum Umstieg auf ein neues Produkt binnen 1 Woche auffordern.
5.4. Sämtliche Fälle berechtigter sofortiger Vertragsauflösung, der Diensteunterbrechung bzw. –abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Auftraggebers zuzurechen ist, erfolgen, lassen den Anspruch des Auftragnehmers auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
5.5. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen des Auftragnehmers gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Auftraggeber bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die den Auftragnehmer zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 5.2 und 5.3 berechtigen würden.
6. Löschung der Daten bei Beendigung
6.1. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses der Auftragnehmer zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet ist. Der Auftragnehmer ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige und regelmäßige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der berechtigten Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer ableiten.
7. Software
7.1. Der Auftraggeber darf auf dem Server (außer bei Root-Servern) keine andere Software installieren, nutzen oder sonst verwenden als jene, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zugänglich gemacht wird oder diese gesondert und – außer bei Verbrauchern – schriftlich vereinbart wurde. Bei Verstößen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
7.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bereits installierte Software kurzfristig und ohne Vorankündigung zu deaktivieren, sofern sie die Betriebs- oder Datensicherheit gefährdet. Hiervon wird der Auftraggeber per Brief, Fax oder E-Mail informiert.
7.3. Jedenfalls hat der Auftraggeber auch dafür zu sorgen, dass die von ihm verwendeten Programme keinerlei Störungen verursachen. Störungen, die die Einrichtungen oder Dienstleistungen des Auftragnehmers beeinträchtigen, sind für den Auftragnehmer ein Grund zur sofortigen Vertragsauflösung oder Diensteunterbrechung bzw. –abschaltung.
7.4. Sofern der Auftraggeber selbständig von außen auf den Server zugreift, erfolgt dies durch geeignete seitens des Auftraggebers zu beschaffende Software. Sofern vom Auftragnehmer angeboten, ist der Auftragnehmer bereit, benötigte Software gegen gesondertes Entgelt und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftliche Vereinbarung bereitzustellen. Auch diesfalls wird dem Auftraggeber eine nicht-ausschließliche Nutzungsbewilligung an der Software eingeräumt; die Lizenzbestimmungen der Software sind strengstens zu beachten, bei Verletzungen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos halten; ein Exemplar der Lizenzbestimmungen wird dem Auftraggeber auf Wunsch zugeschickt.
8. Verantwortung des Auftraggebers für Inhalte und Nutzung
8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf dem Server keine rechtswidrigen Inhalte oder Informationen zu hinterlegen noch in irgendeiner Form auf rechtswidrige Inhalte, die von ihm oder Dritten angeboten werden, hinzuweisen oder Links auf solche Angebote zu veröffentlichen. Bei Verstößen ist der Auftraggeber zur Schad- und Klagloshaltung gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet. Dies gilt auch für jede andere Form der missbräuchlichen Nutzung. Zur Kontrolle von Inhalten des Auftraggebers, die am Server gespeichert sind oder transportiert werden, ist der Auftragnehmer weder berechtigt noch verpflichtet. Der Auftragnehmer haftet nicht für diese Inhalte und zwar auch dann nicht, wenn der Zugang zu diesen Inhalten über einen Link von der Homepage des Auftragnehmers erfolgt. Wird der Auftragnehmer deswegen in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung verpflichtet.
8.2. Der Auftraggeber nimmt die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der geltenden Fassung und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, des Verbotsgesetzes und der einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten, falls der Auftragnehmer wegen vom Auftraggeber in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung. Wird der Auftragnehmer entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er darauf reagiert, ohne, dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber – außer im Fall groben Verschuldens des Auftragnehmers – den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
8.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für den Auftragnehmer oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend ist, widrigenfalls er den Auftragnehmer schad- und klaglos halten wird. Er nimmt weiters zur Kenntnis, dass bei übermäßigem Datentransfer der Server überlastet sein kann und daher gegebenenfalls nicht funktioniert. Jegliche Ansprüche diesbezüglich gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Software laufend am aktuellsten Stand zu halten, sofern dies sicherheitsrelevante Auswirkungen haben kann.
8.4. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass den Auftragnehmer keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport bzw. zur Anbindung des Servers an das Internet trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich der Auftragnehmer anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des ECG (ECommerce-Gesetz) und des Urheberrechtsgesetzes, wonach der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (insb. § 18 ECG) berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Auftraggeber zu erteilen. Der Auftragnehmer wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispa.at zu beachten und ihnen zu entsprechen.
8.5. Der Auftraggeber ist zur unbedingten Absicherung seines Anschlusses, seiner Endgeräte sowie seiner Zugangsdaten zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verpflichtet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Abspeichern von Passwörtern, Zugangsdaten und anderen geheimen Informationen auf der Festplatte eines PC nicht sicher ist. Weiters nimmt er zur Kenntnis, dass durch das Abrufen von Daten aus dem Internet Viren, trojanische Pferde oder andere Komponenten auf sein Endgerät transferiert werden können, die sich auf seine Daten negativ auswirken können oder zum Missbrauch seiner Zugangskennungen führen können. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass dies durch „Hacker“ erfolgen kann. Der Auftragnehmer steht dafür nicht ein, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dadurch generierte Entgeltforderungen sind (außer im Fall des Verschuldens des Auftragnehmers) vom Auftraggeber zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Verdacht, dass seine Zugangsdaten oder andere geheime Informationen unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden. Jedenfalls haftet der Auftraggeber für Schäden, die dem Auftragnehmer durch mangelhafte Geheimhaltung der Zugangsdaten durch den Auftraggeber; durch Weitergabe an Dritte; durch nicht rechtzeitige Meldung eines entsprechenden Verdachtes, dass Daten
unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten oder durch nicht erfolgte Absicherung seiner Endgeräte und Systeme entstehen.
8.6. Der Auftraggeber darf nicht nach Daten anderer Auftraggeber des Auftragnehmers oder des Auftragnehmers selbst, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, suchen, diese oder Informationen über die Zugangsmöglichkeit zu diesen nicht weitergeben, verkaufen oder sonst verwerten. Stößt der Auftraggeber auf derartige Daten, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind oder erhält er Informationen über die Zugangsmöglichkeit zu diesen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und jedenfalls die Vertraulichkeit zu wahren.
9. Gewährleistung, Haftung und Haftungsausschlüsse
9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 12 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem Auftragnehmer den Mangel angezeigt hat.
9.2. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 9.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
9.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass der vom Auftraggeber bestellte Server und die Software allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet sowie, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder, dass alle Fehler behoben werden können. Gegenüber Unternehmern ist überdies die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Kommt es auf Grund von technologisch zweckmäßigen Softwareupdates des Auftragnehmers zu Inkompatibilitäten beim Auftraggeber, so sind Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
9.4. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt. 9.4 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
9.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil der Auftragnehmer trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Software oder anderer Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material oder Software zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
9.6. Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt größter Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder, dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer der Auftragnehmer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.
9.7. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen kommen. Die ständige Verfügbarkeit der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers kann daher nicht zugesichert werden und entzieht sich dem Einflussbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern aufgrund von Leistungsausfällen, die in der Einflusssphäre des Auftragnehmers oder von ihm beauftragten Dritten liegen, bleiben unberührt.
9.8. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in den Netzen Dritter haben, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Auftraggebers auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt.
9.9. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer bei Angriffe auf seine Systeme durch Dritte ebenfalls berechtigt ist, die Services des Auftraggebers vorübergehend zu sperren, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen.
9.10. Festgehalten wird, dass die vorstehenden Bestimmungen allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lassen.
9.11. Die Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn generell ausgeschlossen. Abweichend vom ersten Satz gilt für Verbraucher: die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen.
9.12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von jeglicher Unterbrechung oder Störung von vertragsgegenständlichen Telekommunikationsdiensten oder -geräten unverzüglich zu informieren, um dem Auftragnehmer, soweit der Auftragnehmer dazu vertraglich verpflichtet ist, die Problembehebung zu ermöglichen, bevor der Auftraggeber andere Firmen aus welchem Grund auch immer mit der Problembehebung beauftragt. Verletzt der Auftraggeber diese Verständigungspflicht, übernimmt der Auftragnehmer für dadurch verursachte Schäden und Aufwendungen des Auftraggebers (z.B. Kosten einer vom Auftraggeber beauftragten Fremdfirma) keine Haftung. Wenn bei einer Überprüfung durch den Auftragnehmer kein vom Auftragnehmer zu vertretender Fehler festgestellt wird, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer, den dem Auftragnehmer entstandenen Aufwand, entsprechend dem laut Preisliste vorgesehenen Stundensatz für Leistungen des Auftragnehmer sowie allenfalls angefallene Barauslagen zu ersetzen.
9.13. Bei Firewalls, die vom Auftragnehmer aufgestellt, betrieben oder überprüft wurden, geht der Auftragnehmer mit Sorgfalt vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gegeben ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Nachteile, die dadurch entstehen, dass installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen, sofern dies vom Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Spamfilter und Virenfilter funktioniert ebenfalls nicht in jedem Fall vollkommen; der Auftraggeber nimmt überdies zur Kenntnis, dass bedingt durch die Funktionsweise von Spam- bzw. Virenfiltern sein E-Mail-Verkehr beeinträchtigt sein kann, ohne dass er Fehlermeldungen erhält.
9.14. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Wartungsarbeiten oder Änderungen am Server nach Möglichkeit, spätestens sieben Tage vorher zu planen, wenn zu erwarten ist, dass die Wartungstätigkeit oder Änderung zu einem Ausfall der Verfügbarkeit führt oder aus sonstigen Gründen eine Vorankündigung notwendig erscheint. Der Auftraggeber muss sich laufend im Auftraggebercenter des Auftragnehmers über geplante Wartungsarbeiten informieren; dort erhält der Auftraggeber die Information, zu welchen Zeiten Wartungsarbeiten vorgesehen sind. Ausfälle während notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeiten sowie Ausfälle während der vereinbarten Wartungsfenster führen zu keinen Ansprüchen des Auftraggeber gegen den Auftragnehmer, sofern dem Auftragnehmer kein Verschulden an den Ausfällen trifft, wobei gemäß den allgemeinen Haftungsregelungen dieser Vereinbarung die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen für Personenschäden gegenüber Verbrauchern) ausgeschlossen ist.
10. Serviceniveau, Gewährleistung, Haftung
10.1. Der Auftragnehmer wird die wirtschaftlich vertretbaren Bemühungen aufwenden, um Störungen zu vermeiden. Zusagen zur Verfügbarkeit oder sonstige Service Levels von Auftragnehmer sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde. Kompensationsansprüche bei Nichterreichen vereinbarter Werte bestehen nur, sofern sie ausdrücklich in derLeistungsbeschreibung vereinbart wurden. Es gelten weiters die folgenden Regelungen, wobei weitergehende oder andersartige Ansprüche des Auftraggebers jedenfalls ausgeschlossen sind:
10.2. Arbeiten zur Wartung des Netzwerks können zu einer Beeinträchtigung der vertraglichen Dienste führen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, alle planbaren Wartungsarbeiten innerhalb dieser Standardwartungsfenster auszuführen. Die Standardwartungsfenster können von Auftragnehmer verlegt werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber, soweit möglich, drei Tage im Voraus über
geplante Wartungsarbeiten informieren.
10.3. Bei der Ermittlung der Standardverfügbarkeit bleibt unberücksichtigt der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit durch vom Auftraggeber zu vertretende Störungen bzw. Verzögerungen; höhere Gewalt; angekündigte Wartungsarbeiten bzw. Wartungsarbeiten während der Standardwartungsfenster; Störungen, die aufgrund der mangelnden Information durch den Auftraggeber bzw. Zutrittsbeschränkungen nicht beseitigt werden können; Störungen, die durch externe Dritte verursacht werden (beauftragte Subunternehmen gelten nicht als externe Dritte); notwendige Verlegungen oder Änderung von Spezifikationen auf Grund behördlicher Auflagen oder Genehmigungen etc.
10.4. Der Auftraggeber hat an der Störungsbeseitigung mitzuwirken.
10.5. Für allfällige Ansprüche des Auftraggebers auf Entschädigung („Kompensation“) bei Nichteinhaltung der SLA-Schwellenwerte gelten die folgenden Regelungen, wobei weitergehende oder andersartige Ansprüche des Auftraggebers jedenfalls ausgeschlossen sind:
Kompensationen für die Nichteinhaltung von vereinbarten Werten erfolgen ausschließlich durch Gutschrift auf der Folgerechnung. Allfällige Kompensationen stehen nur zu, sofern die Summe der Kompensationen für Störungen in einem Kalendermonat den Gesamtbetrag der sonst vom Auftraggeber für einen Monat (aliquot umgerechnet) zu zahlenden Entgelte nicht übersteigt.
10.6. Anforderung der Gutschrift: der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer binnen fünf Werktagen nach Eintritt der Berechtigung auf eine Gutschrift, schriftlich den Anspruch auf Erhalt dieser Gutschrift unter detaillierter Angabe des Grundes mitteilen(Ausschlussfrist). Erfolgt dies nicht, verfällt das Recht des Auftraggebers auf Erhalt einer Gutschrift.
10.7. Über die vereinbarten Kompensationsbeträge hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
10.8. Es gelten im Übrigen die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen.
11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
11.1. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche.
11.2. Der Auftraggeber kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz des Auftragnehmers ist, oder um einem Auftraggeber dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.
11.3. Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem. § 98 TKG 2003. Soweit der Auftragnehmer gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird der Auftragnehmer dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
11.4. Der Auftragnehmer wird aufgrund § 92 Abs. 3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Auftraggebers und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten: Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.
11.5. Stammdaten werden gem. § 97 Abs. 2 TKG vom Auftragnehmer spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Auftraggeber gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
11.6. Zugangs- und Verbindungsdaten werden vom Auftragnehmer grundsätzlich sofort gelöscht, sofern nicht technische oder verrechnungstechnische Gründe dagegen sprechen.
11.7. Inhaltsdaten werden vom Auftragnehmer nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird der Auftragnehmer gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird der Auftragnehmer die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.
11.8. Weiters erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
11.9. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Aufnahme seines Namens bzw. Firma in eine Referenzliste, die auch auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
11.10. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, vom Auftragnehmer Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services des Auftragnehmers sowie Geschäftspartnern des Auftragnehmers in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Auftraggebers einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
11.11. Der Auftragnehmer hat alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die gespeicherten Daten im Sinne der Datensicherheitsbestimmungen des DSG zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim Auftragnehmer gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. In Abänderung davon gilt für Verbrauchergeschäfte: die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
12 Besondere Verpflichtungen des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 08.05.1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Auftraggeber in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115,152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird der Auftragnehmer entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
12.2 Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, den Zugang zum Internet Personen unter 18 Jahren nicht, oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewähren.
12.3 Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. 2003 (siehe unten 15. SONSTIGES), in der geltenden Fassung und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis.
12.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für den Auftragnehmer oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen. Es gelten weiters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, soweit diese Bedingungen den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehen.
13.2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Stets hat der Auftraggeber seine Auftraggebernummer anzugeben (Mitteilungen von Verbrauchern sind auch ohne Auftraggebernummer wirksam, sofern sie zugeordnet werden können).
13.3. Für eventuelle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
13.4. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit Schuld befreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Für Verbrauchergeschäfte gilt: Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
13.5. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift einschließlich E-Mailadresse unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Mitteilungen gelten als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift einschließlich bisher bekannt gegebener E-Mailadresse gesandt wurden.
13.6. Allfällige Rechtsgeschäftsgebühren, die mit dem Abschluss des Vertrags verbunden sein sollten, trägt der Auftraggeber.
14. SONDERBESTIMMUNGEN BEI DOMAINREGISTRIERUNG
In Ergänzung zu (bzw. bei Widersprüchen abweichend von) den Allgemeinen Vertragsbestimmungen gilt folgendes:
14.1 Der Auftragnehmer vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Der Auftragnehmer beginnt mit der Bearbeitung des Geschäftsfalls binnen 5 Werktagen nach Vertragsschluss (Bezahlung durch den Auftraggeber); der Erfolg der Reservierung kann nicht garantiert werden, da eine Domain ggf. nicht mehr verfügbar sein kann (first come first served).
14.2 Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. Der Auftragnehmer fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Auftraggeber und der Registrierungsstelle direkt, unter Einbeziehung der AGB der jeweiligen Registrierungsstelle. Links zu AGB der Registrierungsstellen befinden sich auf Website des Auftragnehmers. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Auftraggeber und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber diesfalls vereinbarungsgemäß das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eineVerwaltungsgebühr.
14.3 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Auftraggebers mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer aufgelöst wird, sondern der Auftraggeber diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss, sofern nicht zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich (und bei Unternehmern: schriftlich) anderes vereinbart wurde.
14.4 Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer auf Wunsch zugesandt.
14.5 Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet, hat aber das Recht, im Fall von Bedenken die Registrierung zu verweigern. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird den
Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
14.6 Die Bestimmungen gelten bei Domaintransfers sinngemäß. Scheitert der Transfer aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen oder ist die automatisierte Verarbeitung nicht möglich, hat der Auftraggeber das Entgelt dennoch zu bezahlen. Für weitere Bemühungen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber ein gesondertes Entgelt entrichten.
14.7 Der Auftraggeber hat einen Transfer dem Auftragnehmer bekannt zu geben und den Vertrag mit dem Auftragnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist und eventueller Zahlung von Restlaufzeitentgelten zu kündigen. Außer bei Nic.at erlischt die Domain in jedem Fall der Beendigung des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer; der Auftraggeber hat daher selbst vorzukehren, dass er die Domain rechtzeitig transferiert.
15. SONSTIGES
Hinweis: Das TKG 2003 trat mit 20.08.2003 in Kraft. Bis zum 19.08.2003 war das TKG 1997 in Kraft. Stammfassung: BGBl. I Nr. 70/2003 (NR: GP XXII RV 128 AB 184 S. 29. BR: 6800 AB 6804 S. 700.) [CELEX-Nr.: 32002L0019, 32002L0020, 32002L0021, 32002L0022, 32002L0058].
TKG 2003